AGB

Stand: 04.01.2023

1. Allgemeines

1.1. Allen Lieferungen und Leistungen der Firma Heider Energietechnik GmbH liegen die nachfolgenden AGB zugrunde. Entgegenstehende und von unseren AGB abweichende Bedingungen des
Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. 

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. 

2. Angebot und Abschluss

2.1. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder  dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden. Andere Formen der Angebotsannahme unsererseits gibt es nicht. 

2.2. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. 

2.3. Bei Stornierung des Vertrages durch den Besteller  nach Auftragsbestätigung durch uns sind vom Besteller im Wege eines pauschalierten Schadensersatzes 10 % der Kaufpreissumme ohne Abzüge zu zahlen, sofern der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab dem Lager der annehmenden Niederlassung ausschließlich Verpackung und Transportversicherung. Bei Waren,  welche keinen Listenpreis haben, gilt der Tagespreis der Auslieferung. 

3.2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen 

oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. 

3.3. Bei Abrechnung des Anlagenpreises nach Flashliste (Messprotokoll) wird der endgültige Anlagengesamtpreis nach der Modullieferung ermittelt. In Abhängigkeit der ermittelten Gesamtleistung kann  es zu Erstattungen oder Nachberechnungen auf den Anlagengesamtpreis kommen. 

3.4. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 

3.5. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. 

3.6. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend den Zahlungsverzug. 

3.7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes lediglich insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 

3.8. Wechsel und Schecks werden, wenn vereinbart, nur erfüllungshalber angenommen. Die hierbei anfallenden bankseitigen Kosten und Spesen trägt der Besteller. 

4. Lieferungen

4.1. Die Lieferungen erfolgen unfrei ab dem Lager der annehmenden Niederlassung. Bei Versand per Spedition ist die Ware transportversichert. Bei Versand per Post, DPP etc. gelten die
Standardversicherungen der Anbieter. Transport- und sonstige Verpackungen werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der
Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. Ist der Besteller privater Endverbraucher, nehmen wir Verpackungsmaterial insoweit zurück, als wir nach gesetzlichen Vorschriften hierzu verpflichtet sind.
4.2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße  Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 

4.3. Verzögert sich die Lieferung durch einen Umstand, den wir nicht zu vertreten haben, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen,
behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten, und sonstige unvorhersehbare, unvermeidbare und außergewöhnliche Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung von  unserer Leistungspflicht. 

4.4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 

4.5. Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 4.4. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in  dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der  bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten  Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme  der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers –
abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 

5.2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der  Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. 

5.3. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung
weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 

6. Mängelhaftung

6.1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 

6.2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware beim Besteller. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2
BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. 

6.3. Sollte die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl
nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung gemäß den gesetzlichen Vorschriften innerhalb angemessener Frist zu geben. 

6.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen. 

6.5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder
Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten,
ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Wir haften nicht für die Tragfähigkeit des Untergrundes, auf dem die
Solarmodule montiert werden. Der Besteller hat sicherzustellen, dass die Dachkonstruktion bzw. die Konstruktion des Untergrundes, auf dem die Solaranlage montiert wird, für die zur Installation
vorgesehenen Module tragfähig und hinreichend geeignet ist. Die zur Berechnung der Tragfähigkeit nach DIN 1055 erforderlichen Angaben teilen wir auf Anfrage unverzüglich mit. Wir haften nicht für  Mängel infolge fehlerhafter oder falscher Angaben des Bestellers. Die Montage der Anlage ist von einem Fachbetrieb durchzuführen. Wir übernehmen keine Haftung für die Folgen einer unsachgemäßen  Montage durch Dritte. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls
keine Mängelansprüche. 

6.6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich dadurch erhöhen, soweit die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist. 

6.7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung anzulasten ist, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 6.8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir  schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. In diesem Falle ist die Schadenersatzhaftung gleichfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

6.8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 

6.9. Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist, ist die Haftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche 

aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen und wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. 

7. Gefahrübergang bei Versendung

7.1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Lagers der annehmenden Niederlassung die Gefahr des
zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die 

Frachtkosten trägt. 

8. Überlassene Unterlagen

8.1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie zum Beispiel Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte 

vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. 

8.2. Sofern wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht 

verletzt werden. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des Schadens zu leisten. 

9. Aufstellung und Montage

9.1. Der Besteller stellt die zur Montage, Überprüfung und Wartung der Anlage erforderlichen Mittel wie Strom, Anschlüsse, Wasser, Lagermöglichkeiten auf seine Kosten zur Verfügung. Der 

Besteller stellt sicher, dass diese den Anforderungen der Montage sowie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. 

9.2. Der Besteller stellt sicher, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden und holt auf seine Kosten eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen ein. 

9.3. Die Montageleistung umfasst nicht die Einbindung der Anlage in eine bestehende Blitzschutzanlage. Eine Einbindung der Anlage obliegt dem Besteller und muss durch eine Fachfirma erfolgen. Wir  haften nicht für Folgen einer unterbliebenen oder unsachgemäßen Einbindung. 

9.4. Der Besteller stellt sicher, dass von ihm zu erbringende Eigenleistungen fach- und fristgerecht ausgeführt werden. Er stellt im Weiteren sicher, dass von ihm zur Montage gestelltes Arbeitsmaterial 

und Gerüstaufstellungen den geltenden Normen sowie den Anforderungen der Montage entsprechen. 

9.5. Wir haften nicht für erbrachte Eigenleistungen des Bestellers. Wir sind nicht zur Überprüfung der Eigenleistung verpflichtet. 

9.6. Verzögert sich die Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, sind wir berechtigt, dem Besteller die hierdurch entstandenen Kosten für 

zusätzlichen Montageaufwand, Wartezeit oder zusätzliche Reisekosten nach unseren üblichen Sätzen in Rechnung zu stellen. 

1 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

10.1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 

10.2. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG). 

10.3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. 

10.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten 

sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelungen nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.